Altlast Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen: Berufung des BUND wegen Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für Perimeter 2 bleibt ohne Erfolg

Datum: 20.07.2021

Kurzbeschreibung: 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die am 14. Juli 2021 durchgeführte mündliche Verhandlung die Berufung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) wegen der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für die Altlastenfläche „Perimeter 2“ der Kessler-Grube, einer aufgefüllten ehemaligen Kiesgrube in Grenzach-Wyhlen, zurückgewiesen. Rechtsmittelanträge der Standortgemeinde und benachbarter schweizerischer Gemeinden waren bereits zuvor abgelehnt worden (vgl. Pressemitteilung vom 25.03.2021). Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Dem Urteil liegt unter anderem die Auffassung des 10. Senats zugrunde, dass dem BUND als Umweltverband nur ein eingeschränktes Klagerecht hinsichtlich der mit der Sanierungsmaßnahme verbundenen erstmaligen Eingriffe in die Umwelt - hier konkret der Errichtung einer die Altlast umschließenden Dichtwand mit Oberflächenabdichtung sowie die Förderung von Grundwasser - zustehe. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Bodenschutzrechts könne er demgegenüber nicht verlangen, weil es sich insoweit um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handle, hinsichtlich derer das Gesetz kein Verbandsklagerecht vorsehe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 141/20).

 

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