OB-Wahl Stuttgart: Allgemeinverfügung zum Tragen einer Alltagsmaske in Wahlgebäuden und Wahlräumen bleibt bestehen

Datum: 07.11.2020

Kurzbeschreibung: 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass für die Wahl des Stuttgarter Oberbürgermeisters die von der Landeshauptstadt erlassene Allgemeinverfügung „Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020“ vom 28. Oktober 2020 bestehen bleibt. Diese sieht u.a. vor, dass grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in Wahlgebäuden und Wahlräumen besteht, dass ein Mindestabstand von 1,50 Me-tern zu anderen Personen einzuhalten ist, dass für im Hinblick auf den Coroanvi-rus Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zum Wahlgebäude besteht und diese Personen am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen können.

Gegen diese Allgemeinverfügung wandten sich vier Antragsteller, darunter ein Bewerber für das Amt des Oberbürgermeisters mit einem Eilantrag. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. November ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg.

Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde führt der 1. Senat aus, dass der reibungslose Ablauf einer Wahl - wie es auch das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl annehme - nur gewährleistet werden könne, wenn die Rechtskontrolle vor und während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe. Das Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg sehe Rechtsschutz vor der Wahl nur für ausgewählte Einzelakte vor (vgl. § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 KomWG). Darüber hinaus bestehe die Pflicht zur Absage einer Wahl durch die Rechtaufsichtsbehörde nur bei offenkundigem Mangel (§ 29 KomWG). Ausgehend von dieser Gesetzessystematik könne einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle lägen allenfalls dann vor, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 30 KomWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen werde. Das sei hier nicht der Fall. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Grundsätze der Freiheit und der Öffentlichkeit der Wahl durch die Regelungen der streitigen Allgemeinverfügung verletzt würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3510/20).

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