Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

Datum: 28.05.2019

Kurzbeschreibung: 
Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 26. Februar 2019 entschieden und die Berufungen von drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (Kläger) gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.



Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass ihr Amt über die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz (VermG) festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Die Berufungen der Kläger blieben beim VGH ohne Erfolg.

Zur Begründung führt der 9. Senat des VGH aus: Der sachliche und der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien eröffnet. Insbesondere liege eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) vor. Die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG sei eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da mit ihrem Überschreiten die Bestellung zum ÖbV kraft Gesetzes erlösche.

Die Benachteiligung der von der Höchstaltersgrenze betroffenen ÖbV sei indes nach § 10 Satz 1 und 2 AGG sowie aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) gerechtfertigt.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung seien legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Senats verfolge § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG (auch) sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch eine landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen.

Davon unabhängig sei die Benachteiligung älterer ÖbV aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

Der Senat gehe davon aus, dass die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG als eine Maßnahme anzusehen sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Sie diene dazu, ÖbV, bei denen altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben sei, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllten, aus dem Kreis der ÖbV herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen. Ein solches generelles Höchstalter sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Rüge der Kläger, es seien mildere Mittel gegeben, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt Rechnung getragen werden könne, verfange nicht. Eine Regelung wie im brandenburgischen Recht, nach der die Aufsichtsbehörde die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen habe, wenn nachträglich Tatsachen einträten, aufgrund derer die Aufsichtsbehörde nach § 3 des Gesetzes berechtigt wäre, die Zulassung zu versagen, und die fehlende erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit (widerleglich) vermutet werde, wenn der ÖbV das 70. Lebensjahr vollendet habe, sei nicht gleichermaßen wie eine generelle Höchstaltersgrenze geeignet, der Gefahr vorzubeugen, dass ein ÖbV altersbedingt seinen Amtspflichten nicht mehr nachkommen könne. Im Übrigen stünden dem Normgeber insoweit sowohl eine Einschätzungsprärogative wie eine Typisierungsbefugnis zu.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 2567/17).



 



 



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