Luftreinhalteplan Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen Androhung eines Zwangsgelds zurückgewiesen

Datum: 24.04.2018

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen

Zwei Stuttgarter Bürger (Vollstreckungsgläubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April 2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000.- Euro an. Hiergegen wandte sich der Vollstreckungsschuldner mit der Beschwerde zum VGH.

 

Der 10. Senat des VGH wies die Beschwerde mit Beschluss von heute zurück. Eine Begründung liegt noch nicht vor. Der Beschluss mit vollständiger Begründung wird den Beteiligten im Laufe des Mai zugestellt werden. Danach steht es den Vollstreckungsgläubigern frei, eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds beim Verwaltungsgericht Stuttgart zu beantragen.

 

Der Beschluss des VGH (10 S 421/18) ist nicht anfechtbar.

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