Anträge gegen verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg erfolglos

Datum: 14.03.2017

Kurzbeschreibung: Mit heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof Eilanträge von ver.di gegen Satzungen für verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg abgelehnt.

Die Stadt Herrenberg hat mit ihrer Satzung vom 22.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in Herrenberg den 2. April 2017, den 15. Oktober 2017, den 18. März 2018 und den 14. Oktober 2018 jeweils anlässlich des „Historischen Handwerkermarkts“ und der „Herrenberger Herbstschau“ zu verkaufsoffenen Sonntagen erklärt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di in der Hauptsache mit einem Normenkontrollantrag - über den noch nicht entschieden ist - und einem Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Satzung für das Jahr 2017 außer Vollzug zu setzen.

 

Die Stadt Ludwigsburg hat mit ihrer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 für einen Teil ihres Gemeindegebiets den 2. April 2017 und den 15. Oktober 2017 anlässlich der Saisoneröffnung und des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“ zu verkaufsoffenen Sonntagen erklärt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di ebenfalls in der Hauptsache mit einem Normenkontrollantrag - über den noch nicht entschieden ist - und einem Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Satzung außer Vollzug zu setzen.

 

Die Eilanträge auf Außervollzugsetzung der Satzungen hat der 6. Senat jetzt jeweils abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Normenkontrollanträge ließen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen. Während das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg grundsätzlich die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu drei Sonn- und Feiertagen aus Anlass derartiger Veranstaltungen ermögliche, fordere das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen mit Blick auf die nach dem Grundgesetz gewährleistete Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine einschränkende Auslegung der Vorschriften dahingehend, dass die öffentliche Wirkung der stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müsse. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - nur dann der Fall, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Der Senat hegt indes Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge Auslegung nach dem Grundgesetz geboten ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Aus­nahmeverhältnisses verlange, entspreche. Eine abschließende Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art könne jedoch im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen und müsse dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.

 

Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erforderlichen Folgenabwägung könne der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin jeweils geltend gemachten Belange gegenüber den von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. In beiden Fällen sei nicht zu erkennen, dass der Vollzug der Satzungen Nachteile befürchten lasse, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig seien, dass einstweilige Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar seien.

 

 

Die Beschlüsse vom 13.03.2017 sind unanfechtbar (Az. 6 S 297/17 - Herrenberg; 6 S 309/17 - Ludwigsburg).

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