"Hermann-Hesse-Bahn": Klage der Stadt Weil der Stadt gegen Plangenehmigung für eine Eisenbahnbrücke erfolglos

Datum: 15.12.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016 die Klage der Stadt Weil der Stadt (Klägerin) gegen die Plangenehmigung für die Herstellung einer Brücke, die der Wiederaufnahme des Bahnbetriebs zwischen Calw und Weil der Stadt dienen soll, abgewiesen.

Der Betrieb der ehemaligen "Württembergischen Schwarzwaldbahn“ wurde Ende der 1980iger Jahre eingestellt. Im Jahr 2002 wurde in Weil der Stadt eine Ortsumgehung ("Südumfahrung“) fertiggestellt. Dazu wurde der zu kreuzende Bahndamm der Eisenbahnstrecke teilweise abgetragen. Der Landkreis Calw (Beigeladener), der die Bahnanlagen erworben hatte, hatte dieser Maßnahme zugestimmt, da sich die Klägerin ihm gegenüber in einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet hatte, die Kosten für eine Brücke zur Überquerung der "Südumfahrung“ zu tragen, sollte der Bahnbetrieb wieder aufgenommen werden. Der Beigeladene möchte die Bahnstrecke nunmehr als "Hermann-Hesse-Bahn“ wieder in Betrieb nehmen. Zur Schließung der durch die "Südumfahrung" entstandenen Lücke erteilte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) eine Plangenehmigung für die Herstellung einer Brücke über die "Südumfahrung“. Mit ihrer Klage gegen diese Plangenehmigung wandte die Klägerin insbesondere ein, sie müsse nunmehr damit rechnen, aus ihrer im Jahr 1999 eingegangenen Kostenübernahmeerklärung in Anspruch genommen zu werden. Dies beeinträchtige ihre Finanzhoheit.

Zur Begründung des die Klage abweisenden Urteils hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis setze voraus, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten der Klägerin durch die Plangenehmigung möglich erscheine. Das sei hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nachteile offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Plangenehmigung regele keine Kostenpflicht zu Lasten der Klägerin. Zur Übernahme von Kosten für die Eisenbahnbrücke sei die Klägerin schon aufgrund der mit ihrer eigenen Straßenplanung zusammenhängenden Vereinbarung mit dem Beigeladenen aus dem Jahr 1999 verpflichtet. Insofern scheide auch eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit durch die angefochtene Plangenehmigung von vornherein aus. Aus der Vereinbarung mit dem Beigeladenen ergebe sich auch kein Recht der Klägerin, eine spätere Plangenehmigung für die Eisenbahnbrücke anzufechten. Eine Gemeinde könne zwar verlangen, dass ihre durch eine eisenbahnrechtliche Fachplanung berührten schutzwürdigen Belange, soweit diese erkennbar seien, ordnungsgemäß abgewogen würden. Die Klägerin habe solche Belange im Plangenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht. Als einen durch den Bau der Eisenbahnbrücke möglicherweise berührten eigenen Belang habe die Klägerin seinerzeit nur ihre Kostenpflicht nach der Vereinbarung mit dem Beigeladenen aus dem Jahr 1999 geltend gemacht. Das sei jedoch kein für die Abwägung schutzwürdiger Belang. Eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer Finanzhoheit, habe die Klägerin damals nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage habe das Regierungspräsidium auch nicht ermitteln müssen, ob die Klägerin - ungeachtet ihrer vertraglichen Kostenpflicht - noch in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt sein könnte. Schließlich könne die Klägerin eine Verletzung eigener Rechte auch nicht aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten. Insoweit sei schon nicht erkennbar, warum für die Herstellung der Brücke anstelle des vormaligen Bahndamms eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 987/15).



Hinweis:

Das ergangene Urteil betrifft nur den „Lückenschluss“ im Bereich der plangenehmigten Eisenbahnbrücke und hat daher keine Auswirkung auf die noch anhängigen weiteren Verfahren zur Hermann-Hesse-Bahn. In diesen Verfahren wenden sich der NABU Baden-Württemberg (Az. 5 S 1577/16), die Stadt Weil der Stadt (Az. 5 S 1580/16) und zwei Privatpersonen (Az. 5 S 1592/16) gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau eines Tunnels und zweigeleisigen Ausbau in Ostelsheim vom 4. Juli 2016. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.

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