Rems-Murr-Kreis: Ablagerung von Bauaushub ist keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung

Datum: 03.06.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landratsamts Rems-Murr-Kreis (Antragsgegner) bestätigt, mit dem einem Bürger (Antragsteller) die Beseitigung von Erdaushub aufgegeben worden ist.

Der Antragsteller hat Bauaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens auf zwei ihm gehörenden Grundstücken in der Gemeinde Auenwald abgelagert. Mit Bescheid vom 17. Mai 2015 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, den von ihm auf seinen Grundstücken abgelagerten Aushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens zu beseitigen und anschließend das betreffende Gelände fachgerecht zu begrünen. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Stuttgart, das diesen Antrag weitestgehend ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum VGH blieb ohne Erfolg.

Des VGH hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei der Ablagerung des Erdaushubs nicht um eine Geländeauffüllung, die abfallrechtlich als eine ordnungsgemäße Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei. Verwertung im abfallrechtlichen Sinn sei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht erfüllt. Der in Rede stehende Erdaushub aus der Baugrube des Antragstellers ersetze keinen Rohstoff. Auch im Übrigen sei der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig. Eine abfallrechtliche Anordnung stehe im behördlichen Ermessen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Abfallrechtsbehörde fehlten. Der vom Antragsteller behauptete Konsens zwischen ihm und dem Antragsgegner, dass dieser von einer Beseitigungsverfügung absehen werde, bestehe nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 236/16).

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