Entbindung eines ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht Karlsruhe von seinem Amt

Datum: 26.02.2016

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 einen ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe von seinem Amt entbunden, da er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt beantragt und zur Begründung seines Antrags ausgeführt, ein ehrenamtlicher Richter habe sich so zu verhalten, wie es der Würde des Amts entspreche. Daraus folge auch die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Wer eine Facebook-Seite, die die Träger von sprachlich verfremdeten ausländischen Vornamen als geeignetes Futtermittel für Kampfhunde ansehe, weiterleite und sich damit zu eigen mache, verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Auch die Weiterleitung des Beitrags “Ich bin ein Bürger des Deutschen Reichs und kein Personal der Firma BRD“ gebe Anlass, daran zu zweifeln, ob der ehrenamtliche Richter seiner Verpflichtung zu verfassungstreuem Verhalten nachkommen werde und als ehrenamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geeignet sei. Der ehrenamtliche Richter habe mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zudem mitgeteilt, dass er vom Amt des ehrenamtlichen Richters zurücktreten wolle.

Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe entsprochen und den ehrenamtlichen Richter wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO von seinem Amt entbunden (Az.: 1 S 308/16).



 

§ 24 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lautet auszugsweise:

„(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat…

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts...Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.“

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