Herbertingen: Änderung der Sanierungssatzung unwirksam

Datum: 15.10.2015

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Normenkontrollurteil die Satzung der Gemeinde Herbertingen (Antragsgegnerin) zur Änderung ihrer Sanierungssatzung „Ortskern III“ für unwirksam erklärt.

Mit der angegriffenen Änderungssatzung vom 18.09.2013 hatte die Antragsgegnerin einige Grundstücke im Ortskern von Herbertingen in den Geltungsbereich ihrer Sanierungssatzung „Ortskern III“ einbezogen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nunmehr in die Sanierungssatzung einbezogenen, mit einem Gasthaus bebauten Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungssatzung im Gemeinderat der Antragsgegnerin stand das Gasthaus leer. Der Antragsteller beabsichtigte damals, das Gebäude als Asylbewerberunterkunft an den Landkreis Sigmaringen zu vermieten. Mit seinem Normenkontrollantrag machte er u.a. geltend, das Grundstück sei ausschließlich zu dem Zweck mit in die Sanierungssatzung aufgenommen worden, um die Nutzungsänderung in eine Asylbewerberunterkunft zu verhindern. Zwischenzeitlich wird das Gasthaus durch einen neuen Pächter weiterbetrieben.

 

Der Normenkontrollantrag hatte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2015 Erfolg. Bei der Verkündung des Urteils führte der stellvertretende Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus:

 

Die angegriffene Änderungssatzung sei unwirksam. Dies folge bereits daraus, dass sie nicht hinreichend bestimmt sei, da man weder der textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs noch dem Lageplan, der ausdrücklich Bestandteil der Änderungssatzung sei, noch einer Gesamtschau von textlicher und zeichnerischer Beschreibung hinreichend genau die Grenzen des Geltungsbereichs der Satzung entnehmen könne. Die Änderungssatzung verstoße aber auch gegen inhaltliche Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) für Sanierungssatzungen. Die städtebauliche Sanierung sei nach dem BauGB eine auf das gesamte Sanierungsgebiet und nicht auf ein einzelnes Grundstück bezogene Gesamtmaßnahme. Das von der Antragsgegnerin mit der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers verfolgte Sanierungsziel „Erhaltung der Funktion des Gebäudes des Antragstellers als Gasthaus“ könne daher in dieser Form nicht verfolgt werden.

 

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 8 S 2537/13). Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

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