Normenkontrollanträge: Coronaverordnungen (insbesondere Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen) aus dem Mai 2020 waren rechtmäßig; Anträge abgelehnt

Datum: 12.04.2024

Kurzbeschreibung: 

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Urteilen vom 11. April 2024 in vier Verfahren Anträge auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von Corona-Verordnungen aus dem Mai 2020 abgelehnt. Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor der ergangenen Urteile mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Normenkontrollanträge: Coronaverordnungen (insbesondere Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen) aus dem Mai 2020 waren rechtmäßig; Anträge abgelehnt

In dem Verfahren 1 S 278/23 wandte sich die Antragstellerin gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften aus dem Mai 2020, u.a. gegen die sog. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Vorschriften zum Abhalten von Versammlungen. Gegenstand der Verfahren 1 S 930/23, 1 S 931/23 und 1 S 932/23 waren infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur sog. Maskenpflicht und zu Kontaktbeschränkungen aus dem Mai 2020. 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (1 S 278/23; 1 S 930/23; 1 S 931/23; 1 S 932/23).

 

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

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