"Blaulicht-Journalist" hat keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten auf Autobahnen

Datum: 14.12.2023

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 8. November 2023 die Berufung eines Journalisten zurückgewiesen, der mit seiner Klage straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten auf Autobahnen erreichen wollte. Der VGH folgte dem Kläger nicht darin, dass die Beklagten insbesondere wegen seiner Presse- oder Informationsfreiheit verpflichtet seien, die von ihm gewünschten Ausnahmen zu genehmigen.

"Blaulicht-Journalist" hat keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten auf Autobahnen

Der Kläger berichtet als Journalist über Verkehrsunfälle auf Autobahnen. Damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, beantragte er im Jahr 2020 bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen. Das Regierungspräsidium lehnte dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit ab (siehe auch Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023 unter „13. Senat“). 

 

Der 13. Senat des VGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmen hat. Die Erteilung der Ausnahmen stehe im Ermessen des beklagten Landes und der ebenfalls beklagten Autobahn GmbH des Bundes. Diesen stehe deshalb eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsfreiheit zu. Das Ermessen sei auch nicht zu Gunsten des Klägers „auf Null reduziert“. Die Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit des Klägers (Art. 5 Abs. 1 GG) begründeten ebenso wenig wie dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen solchen Anspruch. Ein etwaiger Eingriff in diese Grundrechte könne jedenfalls durch den ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Schutz von Leib und Leben Dritter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt werden. Durch die vom Kläger begehrten Nutzungen der Autobahn würden Leib und Leben anderer Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Insbesondere bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko sowie die Gefahr, dass Einsatzkräfte bei der Anfahrt von Unfallstellen sowie ihrem dortigen Einsatz behindert würden. 

 

Die Beklagten hätten das ihnen eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auch fehlerfrei ausgeübt, weshalb der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass über seinen Antrag nochmals neu entschieden werden müsse. Die Beklagten hätten die grundrechtlich geschützten Interessen des Klägers erkannt und ermessensfehlerfrei mit den entgegenstehenden Interessen, insbesondere mit der Verkehrssicherheit und dem damit einhergehenden Schutz von Leib und Leben Dritter abgewogen. Mildere Mittel als die Ablehnung - etwa eine Markierung des Fahrzeugs des Klägers oder das Anbringen einer gelben Rundumleuchte - seien rechtlich nicht zulässig oder nicht geeignet, die durch die begehrten Ausnahmegenehmigungen entstehenden Gefahren hinreichend abzuwenden. 

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 13 S 1059/22).

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