Pressemitteilung über die Geschäftstätigkeit im Jahr 2007

Datum: 29.04.2008

Kurzbeschreibung: 

1. Geschäftsentwicklung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Die Eingänge beim Verwaltungsgerichtshof gingen im Vergleich zum Vorjahr um etwa 20% zurück. Der Rückgang bei den allgemeinen Verfahren belief sich dabei auf lediglich 4%; deren Anzahl bewegt sich insgesamt in der Schwankungsbreite der Vorjahre. Demgegenüber erlebte der Asylbereich einen Einbruch um 59%.

Die Zahl der Erledigungen überstieg insgesamt die Anzahl der Eingänge deutlich, so dass der Bestand anhängiger Verfahren um fast ein Viertel auf 1.516 verringert werden konnte. Dies gelang, obwohl mehrere Richterstellen nach Ausscheiden der Planstelleninhaber oft monatelang unbesetzt blieben.

Wie in den vergangenen Jahren liegt der Verwaltungsgerichtshof mit den durchschnittli-chen Verfahrenslaufzeiten weiterhin bundesweit im Spitzenfeld. Bei den Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren betragen diese im allgemeinen Bereich   bei einer geringfügigen Verlängerung im Vergleich zum Vorjahr  - 7,4 Monate und 7,0 Monate in Asylsachen. Bei der Verlängerung der Verfahrensdauer im Asylbereich (4,5 Monate im Vorjahr) schlägt der deutliche Rückgang der Eingangszahlen und damit der Zulassungsanträge durch; denn damit bekommen die Berufungsverfahren, die naturgemäß zeitaufwändiger sind, ein größeres Gewicht. Bei den erstinstanzlichen Verfahren wie Normenkontrollen und technischen Großverfahren konnte die durchschnittliche Laufzeit nochmals geringfügig auf 9,8 Monate reduziert werden.


2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land sind 2007 geringfügig, nämlich 1%, mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Der auch hier zu verzeichnende deutliche Rückgang im Asylbereich (rund 30 Prozent) wurde ausgeglichen durch einen Zuwachs im Bereich der allgemeinen Verfahren. Dieser bedeutet allerdings noch nicht eine allgemeine Trend-umkehr; vielmehr ist er auf die Klagen gegen die Studiengebühren zurückzuführen; hier waren noch in den ersten Monaten des Jahres über 2.300 Eingänge zu verzeichnen.

Der Bestand anhängiger Verfahren ist weiter gesunken und liegt nunmehr unter der Schwelle von 10.000.

Die Verfahrenslaufzeiten konnten weiter reduziert werden. Besonders hervorzuheben ist, dass die Klageverfahren im allgemeinen Verfahren nun durchschnittlich in 6,7 Monaten (im Vorjahr noch 9,6 Monate) erledigt werden, in Asylsachen in etwas mehr als 11 Monaten. Eilverfahren werden durchschnittlich in weniger als zwei Monaten einer Entscheidung zugeführt.  Auch hier schneiden die baden-württembergischen Verwaltungsgerichte im bun-desweiten Vergleich hervorragend ab.

Das Hauptkontingent der Asylkläger stellt die Türkei mit deutlichen Abstand vor dem Irak, gefolgt von Serbien.

3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen im vergangenen Jahr

Auch im vergangenen Jahr  fand eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs regen Widerhall in der Fachöffentlichkeit; so wurden über 200 Entscheidungen in Fachzeitschriften, dabei oftmals in mehreren, abgedruckt. Der Verwaltungsgerichtshof leistet so seinen Beitrag zur Rechtsentwicklung. Auf ein beachtliches Interesse stießen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aber auch in der allgemeinen Öffentlichkeit und in den Medien; damit werden die vielfältige Palette verwaltungsgerichtlicher Zustän-digkeiten und die teilweise weit reichenden Wirkungen der Entscheidungen vor Augen geführt.

Während viele bau- und planungsrechtliche Entscheidungen, etwa über die Gültigkeit von Bebauungsplänen und die Zulassung einzelner Vorhaben, eher von lokaler Bedeutung waren, löste z. B. die Entscheidung zum Bau des Fildertunnels im Zuge des Bahnprojekts „Stuttgart 21“, das im Grundsatz schon durch Urteile im Jahr 2006 bestätigt worden war, ein großes Medienecho aus; gleiches gilt etwa für die Entscheidung über einen Windpark mit 14 großen Windanlagen in Simmersfeld. Auf große Resonanz stießen auch Entschei-dungen aus den Schulbereich. Hier ging es etwa um die Aussetzung der Einführung des Pflichtfranzösisch auf der Rheinschiene, den muttersprachlichen Unterricht für ausländische Kinder in Rastatt, und den Teilerfolg für einen „linken“ Lehramtsbewerber aus Heidelberg. Nicht nur beamtete Lehrer, sondern alle Beamte mit mehr als drei Kindern konn-ten sich über ein Urteil freuen, wonach ihre Besoldung während mehrerer Jahre zu gering war. Bedeutende finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden hatten abfallrechtliche Entscheidungen, so zur Vor-Ort-Sortierung von Hausmüll und zur Überlassungspflicht für Klinikabfälle. Gewichtige wirtschaftliche Interessen standen bei den Beschlüssen zu den Sportwetten auf dem Spiel. Die Entscheidung zur Wiederholung der Bürgermeisterwahl  in Kappel-Grafenhausen war eingebettet in weitere kommunalpolitische Auseinandersetzungen.

4. Anhängige Verfahren von öffentlichem Interesse

1. Senat

Im Berufungsverfahren  - 1 S 453/08  - geht es um die Gewährung von erhöhtem Sitzungsgeld, das ein Stuttgarter Gemeinderat (Kläger) über Jahre hinweg erhalten hat. Die Stadt Stuttgart hatte dem Kläger auf seinen Antrag in den Jahren 2001 bis 2004 ein erhöh-tes Sitzungsgeld   insgesamt in Höhe von über 27.000 EUR   bewilligt, weil er einen mandatsbedingten Verdienstausfall geltend gemacht hatte. Später war diese Bewilligung zu-rückgenommen worden. Die Klage gegen diesen Rücknahmebescheid hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es war davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf erhöhtes Sitzungsgeld gehabt und der Rücknahme der Bewilligung schützenswertes Vertrauen des Klägers nicht entgegenstanden habe.

Im Verfahren -  1 S 2859/06  - geht es um die Frage, ob die Stiftung Liebenau, die in  Oberschwaben im Bereich der Behinderten-, Alten- und Krankenhilfe tätig ist und etwa 4.800 Mitarbeiter beschäftigt, eine Stiftung bürgerlichen Rechts oder eine kirchliche Stiftung -  mit der Folge kirchlicher Aufsichtsrechte  - ist. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat auf die Klage der Diözese Rottenburg-Stuttgart einen Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem der bürgerlich-rechtliche Rechtsstatus der Stiftung festgestellt worden ist. Gegen dieses Urteil haben sowohl das beklagte Land als auch die beigeladene Stiftung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

2. Senat

Im Normenkontrollverfahren -  2 S 669/07 -  wendet sich die Inhaberin eines Kaufhauses gegen die Fremdenverkehrsbeitragsatzung der Stadt Baden-Baden. Mit dieser Satzung sollen alle Gewerbetreibenden entsprechend dem Vorteil, den sie aus dem Fremdenverkehr in der Stadt ziehen, zu einem Beitrag herangezogen werden, mit dem die finanziellen Aufwendungen der Stadt für die touristische Infrastruktur teilweise gedeckt werden sollen. Der Senat wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung der Antragstellerin von der Satzung gedeckt ist und wie der Vorteil ermittelt werden kann.

Im Berufungsverfahren  - 2 S 1025/06 -  wendet sich die Klägerin gegen einen Hundesteuerbescheid. Sie trägt vor, dass sie nur vorübergehend herrenlose Hunde aufnehme, bis diese an einen neuen Halter weitervermittelt werden könnten. Sie ist der Auffassung, dass sie damit eine öffentliche Aufgabe erfülle, für die ansonsten die Stadt aufkommen müsste. Deswegen könne sie nicht mit der Hundesteuer belastet werden.

Im Berufungsverfahren  - 2 S 700/07 -  geht es um die Rundfunkgebührenpflicht für Geräte, die von einem Lebensmittel-Discounter im Rahmen einer Sonderaktion originalverpackt zum Verkauf angeboten werden. In einem Urteil von 2003 war der Senat davon ausgegangen, dass auch solche Geräte im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten würden und folglich der Gebührenpflicht unterworfen seien; allerdings falle die Gebühr nach dem so genannten Händlerprivileg nur für jeweils eines der Geräte an. Vor dem Hintergrund abweichender Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichts wird er seine Rechtsprechung nochmals überprüfen.

Der 2. Senat wird voraussichtlich in diesem Jahr auch über die Studiengebühren entscheiden  - 2 S 2833/07 u.a. - . Vor den Verwaltungsgerichten hatten die klagenden Studenten keinen Erfolg. Sie hatten geltend gemacht, die Studiengebühren seien mit den Grundrechten und dem als Bundesrecht geltenden UN-Sozialpakt nicht vereinbar.

4. Senat

Im Berufungsverfahren -  4 S 1028/07 -  geht es um die Frage, ob ein Beamter Anspruch auf Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung seiner Lebenspartnerin hat, wenn er nicht mit ihr verheiratet ist. Der Kläger macht geltend, der Kinderwunsch eines nicht verheirateten Paares genieße ebenso den Schutz der Verfassung wie der von Ehepaaren. In dem generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die künstliche Befruchtung bei unverheirateten Partnern sieht er eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte seine Klage abgewiesen.

6. Senat

Der 6. Senat wird sich - nach zahlreichen Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes  - nunmehr in einem Berufungsverfahren mit den Sportwetten befassen, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits seit Jahren intensiv beschäftigen. Bei der Frage der Zulässigkeit privater Wettanbieter wird der Senat zu prüfen haben, ob das staatliche Wettmonopol, wie es durch den neuen, seit Jahresbeginn geltenden Glücksspielstaatsver-trag fortgeschrieben worden ist, mit Verfassungsrecht und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs entspricht. Die Verwaltungsgerichte Freiburg und Stuttgart haben dies in Urteilen aus der neuesten Zeit verneint.

8. Senat

Die Klägerin im Berufungsverfahren  - 8 S 1179/07  - ist Inhaberin einer Lizenz für Luftfahrer (Pilotenlizenz), die zuletzt im Jahre 2004 bis ins Jahr 2009 verlängert worden war. Sie will festgestellt wissen, dass die Aufforderung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes rechtswidrig war. Nach dieser Vorschrift ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs die Zuverlässigkeit von Piloten zu überprüfen. Dabei hat die Behörde umfangreiche Anfragen unter anderen bei den Polizeibehörden, den Verfassungsschutzämtern und dem Bundeszentralregister zu stellen; über das Ergebnis der Prüfung werden die Sicherheitsbehörden unterrichtet. Die Klägerin hat diese Prüfung im Jahr 2006 - erfolgreich - durchführen lassen, da ansonsten der Widerruf des Pilotenscheins angekündigt worden war. Die Klägerin hält das Vorgehen der Behörde für rechtswidrig; ihrer Ansicht nach widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie ohne konkreten Anlass gezwungen wird, die Zuverlässigkeit erneut überprüfen zu lassen, obwohl nach der vorherigen Prüfung keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die gegen das weitere Bestehen ihrer Zuverlässigkeit sprechen könnten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben.

10. Senat

Im Verfahren  - 10 S 690/07 -  begehrt der Stromversorger EnBW vom Bundesumweltministerium die Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen von dem neueren Block II auf den älteren Block I des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckarwestheim (GKN), damit beide Blöcke einheitlich bis ins Jahr 2017 betrieben werden können. Das Klageverfahren, für das der VGH erstinstanzlich zuständig ist, ist derzeit noch bis zum 09.05.2008 ausgesetzt, weil für die noch ausstehende Entscheidung des Ministeriums über den am 21.12.2006 gestellten Antrag der Klägerin wegen der Schwierigkeit der Materie ein zureichender Grund vorlag.

Im Berufungsverfahren -  A 10 S 3032/07 -  wird zu klären sein, ob einem Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadis aus Pakistan der Flüchtlingsstatus zusteht. Die Beschränkungen der öffentlichen Glaubensbetätigung im Heimatland sind aufgrund der Än-derung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Umsetzung europäischer Richtli-nien neu zu bewerten.

11. Senat

Die Klägerin im Berufungsverfahren  - 11 S 2138/07 -  ist eine slowakische Staatsangehörige. Sie wendet sich gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der festgestellt wurde, dass sie kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 FreizügG/EU besitzt. Die Klägerin beruft sich auf ein solches Recht unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag ihres Arbeitgebers, einer Firma mit Sitz in der Slowakei. Diese Firma schließt mit pflegebedürftigen Personen in anderen EU-Mitgliedstaaten Verträge über die Erbringung von Pflege-Dienstleistungen und entsendet ihre eigenen Arbeitnehmer - wie die Klägerin - zur Erbringung dieser Leistungen in andere EU-Mitgliedstaaten, so auch die Klägerin in das Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde geht demgegenüber davon aus, dass die Klägerin selbst Vertragspartner der von ihr gepflegten Personen ist und ein Fall unzulässiger Umgehung der in der Übergangszeit noch zulässigen Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. § 13 FreizügG/EU i. V. m. § 284 SGB III) vorliegt.

12. Senat

Im Normenkontrollverfahren -  12 S 2599/06 -  machen verschiedene Träger von Waldorfkindergärten die Unwirksamkeit der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO)  - und mittelbar auch deren Rechtsgrundlage, § 8 Abs.3 Kindertagesbetreuungsgesetz  (KiTaG) -  geltend. Sie wenden sich vor allem gegen Art und Höhe der für ihre Einrichtungen vorgesehenen Zuschüsse: während diese grundsätzlich (nur) platzbezogene Festbetragszuschüsse erhalten, wird anderen Trägern (insbesondere solchen, die in den Bedarfsplan einer Gemeinde aufgenommen sind) ein  - grundsätzlich höherer  - institutioneller Zuschuss in Höhe von 63% der Betriebsausgaben gewährt.

13. Senat

Im Berufungsverfahren  - 13 S 2613/03 -  begehrt der Kläger, ein seit 1979 im Bundesgebiet lebender türkischer Staatsangehöriger, seine Einbürgerung. Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung nicht zu, da der Kläger Vorsitzender einer Zweigstelle der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. sei. Diese Organisation sei als extremistisch islamisch einzustufen; ihre Tätigkeit ziele auf die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland ab, was eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle. Das stehe nach den einschlägigen Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Einbürgerung entgegen. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Im Berufungsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Einschätzung der Milli Görüs durch das Innenministerium zutreffend ist. Vergleichbare Verfahren hat es in mehreren Bundesländern gegeben, wobei die Verwaltungsgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Dem Senat liegen zwei Gutachten zu den Zielen von Milli Görüs vor.

Ebenfalls um die Einbürgerung geht es im Berufungsverfahren  - 13 S 1812/07 - . Hier wird zu klären sein, ob bei Kosovo-Albanern ausnahmsweise vom Einbürgerungserfordernis  der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen ist. Auch vor dem Hintergrund der neuen staatsrechtlichen Entwicklung des Kosovo wird die Frage zu prüfen sein, ob für den Kläger die Möglichkeit besteht, seine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen, oder ob insoweit die Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist.

Übersicht über die Geschäftstätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (PDF, 52 kb)

Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Verwaltungsgerichten freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart (PDF, 52kb)


 

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