Automatenvideothek bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossen

Datum: 23.08.2011

Kurzbeschreibung: Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 15.08.2011 entschieden. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem die Klage eines Videothekenbetreibers gegen eine von der Stadt Achern erlassene Verbotsverfügung abgewiesen worden war.

Der Kläger betreibt seit Mai 2006 in Achern eine Automatenvideothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVD’s über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVD’s ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Die Neuaufnahme von Kunden und sonstiger persönlicher Kundenkontakt finden jedoch nur während der werktäglichen Öffnungszeiten statt. Der Zutritt zur Automatenvideothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 22.12.2006 untersagte die Stadt Achern den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag des Videothekenbetreibers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, mit dem er beim Verwaltungsgericht Freiburg noch erfolgreich war, lehnte der VGH auf die Beschwerde der Stadt im Juli 2007 ab. Mit seiner Klage machte der Videothekenbetreiber erneut geltend, dass in einer Automatenvideothek nicht „gearbeitet“ werde und das Betreiben einer solchen daher nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Das gegen ihn verhängte Verbot verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine Automatenvideothek nicht anders funktioniere als ein Geld- oder Zigarettenautomat. Das Verwaltungsgericht Freiburg folgte ihm diesmal nicht. Auch die Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof jetzt zurück.

Der VGH hielt an seiner Auffassung fest, dass der Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten sei. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stelle auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD’s dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäfts vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Denn werktägliche Betriebsamkeit werde nicht nur durch die in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer, sondern auch durch die ausleihenden Kunden ausgelöst. Der Begriff der Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes setze ferner keine menschliche Leistung voraus. Eine solche Auslegung hätte in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten sonst die völlige Aushöhlung des Sonntagsschutzes zur Folge.

Der Betrieb einer Videothek lasse sich - ohne eine Ausnahmeregelung des Gesetzgebers - auch nicht mit einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung rechtfertigen. Zwar dienten die vom Antragsteller vermieteten DVD’s auch dem Freizeitvergnügen seiner Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVD’s zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich insoweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen. Zwar hätten die meisten Bundesländer den Betrieb von automatischen Videotheken mittlerweile auch an Sonn- und Feiertagen für zulässig erklärt*. Dies belege indes lediglich die Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tätigwerdens und lasse nicht den Schluss zu, dass eine solche Aktivität generell und bundesweit zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die „ladenähnliche“ Automatenvideothek des Klägers weder einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 9 S 989/09).

*Hinweis:
In den Bundesländern Berlin Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Betrieb von Videotheken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Die Regelungen enthalten meist zeitliche Einschränkungen (z.B. ab 13.00 Uhr) und nehmen zum Teil bestimmte gesetzliche Feiertage aus.

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