Region Bodensee-Oberschwaben: Teilregionalplan "Windenergie 2006" unwirksam; Bauvorbescheid für Windkraftanlage in Ostrach

Datum: 26.10.2012

Kurzbeschreibung: Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen im Teilregionalplan "Windenergie 2006" des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben ist unwirksam. Das Landratsamt Sigmaringen (Beklagter) ist daher verpflichtet, einem norddeutschen Unternehmen (Klägerin) einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage in der - zum Ausschlussgebiet gehörenden - Gemeinde Ostrach zu erteilen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 09.10.2012 entschieden und damit der Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen stattgegeben.

Die Klägerin beantragte im Mai 2004 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage (100 m Nabenhöhe, 41 m Rotorradius) auf einem Grundstück im Außenbereich der Gemeinde Ostrach. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren stützte er die Ablehnung auch auf den Teilregionalplan “Windenergie 2006“ des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben vom 12.05.2006. Dieser legt für raumbedeutsame Windkraftanlagen in der Region Bodensee-Oberschwaben drei Vorranggebiete an den Standorten "Inneringen", "Storzingen" und "Judentenberg" sowie für die übrige Region ein Ausschlussgebiet fest, zu dem auch die Gemeinde Ostrach gehört. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Teilregionalplan “Windenergie 2006“ sei wirksam und stehe dem Vorhaben entgegen. Im Berufungsverfahren beschränkte die Klägerin ihren Bauvorbescheidantrag auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlage ohne Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der VGH hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet.

Die mit 141 m Gesamthöhe raumbedeutsame Windkraftanlage sei bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert zulässig. Öffentliche Belange stünden diesem Vorhaben nicht schon deshalb entgegen, weil es im Ausschlussgebiet des Teilregionalplans “Windenergie 2006“ verwirklicht werden solle. Denn der Teilregionalplan sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Zwar habe bei seinem Erlass im Mai 2006 eine ausreichende Ermächtigung im Landesplanungsgesetz dafür bestanden, Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen mit Ausschlussgebieten zu kombinieren. Der Teilregionalplan “Windenergie 2006“ verstoße aber gegen das Abwägungsgebot des Landesplanungsgesetzes. Die Abwägung des Regionalverbands sei im Ergebnis fehlerhaft, weil die drei Vorranggebiete nicht substantiell Raum zur Windenergienutzung in der Region Bodensee-Oberschwaben schafften und der Teilregionalplan damit eine bloße Verhinderungsplanung darstelle. Ein starkes Indiz dafür sei bereits der mit 0,43% extrem geringe Flächenanteil der Vorranggebiete an sämtlichen zur Windenergienutzung geeigneten (windhöffigen) Gebieten in der Region. Ein weiteres Indiz sei, dass der Regionalverband mit "Inneringen" und "Storzingen" auf 105 ha von insgesamt 120 ha Vorrangfläche zwei Standorte gewählt habe, die luftverkehrsrechtliche Beschränkungen der Bauhöhe von 80 m und 90 m unterlägen. Schließlich spreche die eigene Prognose des Regionalverbands, dass für das Gros der Vorranggebiete ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen nicht gewährleistet sei, für eine Verhinderungsplanung. Auch wenn es in der Region Bodensee-Oberschwaben insgesamt nur wenige windhöffige Standorte gebe, rechtfertige dies im Blick auf die Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich und das Eigentumsgrundrecht nicht, fast die gesamte drei Landkreise umfassende 3.500 km2 große Region für raumbedeutsame Windkraftanlagen zu sperren.

Sonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben, soweit dies mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellt sei - also mit Ausnahme der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - , ebenfalls nicht entgegen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nach einem im Berufungsverfahren vorgelegten Schall- und Schattengutachten nicht zu erwarten oder jedenfalls durch Auflagen oder andere Nebenbestimmungen zu vermeiden. Gefahren durch Eiswurf könne ebenfalls begegnet werden. Auch der Grundwasserschutz und die Sicherheit des Luftverkehrs seien gewährleistet. Schließlich stünden dem Vorhaben auch nicht die Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans der Gemeinde Ostrach entgegen. Der Standort des streitigen Vorhabens würde danach zwar nicht in einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen liegen. Die Planung der Gemeinde sei aber noch nicht derart konkret, dass sie dem Vorhaben der Klägerin als öffentlicher Belang entgegenstehen könnte.



Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ange-fochten werden (Az.: 8 S 1370/11).

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