Anwohner müssen Spielplatzlärm auch außerhalb fester Spielzeit dulden; Abwehrrecht aber bei missbräuchlicher Benutzung

Datum: 20.04.2012

Kurzbeschreibung: Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeit dieser Einrichtung, um Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Sie können aber von der Gemeinde verlangen, eine missbräuchliche Benutzung dieser Einrichtung durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat. Das hat der für das Immissionsschutzrecht zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem Beschluss vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit der Beschwerde eines Anwohners (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe teilweise stattgegeben.

Der Antragsteller ist Anwohner eines Kinderspielplatzes in der Gemeinde Bad Schönborn im Landkreis Karlsruhe. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) hat für alle Spielplätze im Gemeindegebiet eine feste Benutzungszeit geregelt. Der Antragsteller beschwerte sich über Lärm durch spielende Kinder außerhalb dieser Benutzungszeit sowie über Lärm durch Jugendliche und junge Erwachsene, die den Spielplatz bis in die Nacht hinein zum Feiern missbrauchten. Seinen Eilantrag, die Gemeinde vorläufig zu verpflichten, diese Nutzungen zu unterbinden, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auf seine Beschwerde gab der VGH der Gemeinde durch einstweilige Anordnung auf, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festgelegten Benutzungszeit des Spielplatzes sicherstelle, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Dem stehe bereits die am 28.07.2011 in Kraft getretene Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entgegen. Sinn und Zweck der darin geregelten Privi-legierung des Lärms von Kinderspielplätzen schlössen es aus, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen. Das Gesetz fordere vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei sei der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozialadäquat hinzunehmen. Eine abweichende Sondersituation habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller könne aber von der Gemeinde verlangen, die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, weil dies nach seinen glaubhaften Angaben unzumutbare Lärmbelästigungen verursache. Die Gemeinde sei dafür verantwortlich, weil sie durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen habe. Sie habe ihn am Waldrand nahe einem Biotop an einer für den öffentlichen Verkehr nur schwer zugänglichen Stelle angelegt. Besucher müssten regelmäßig nur mit eingeschränktem Anliegerverkehr rechnen, der nachts erfahrungsgemäß zum Erliegen komme. Diese Lage biete einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollten. Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass Jugendliche bei Kontrollen in der Vergangenheit wiederholt in den Wald geflüchtet seien. Die Auswahl der Maßnahmen liege im Ermessen der Gemeinde. Zunächst kämen regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit in Betracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 2428/11).


§ 22 Abs. 1a BImSchG lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

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