Aufzeichnungen, die über Stichworte hinausgehen, dürfen angefertigt werden. Dabei darf der Umfang auch mehr als eine DIN-A4-Seite umfassen.
Zu beachten ist jedoch, dass sich an der zentralen Prüfungsanforderung, den Aktenvortrag in freier Rede zu halten, durch das Verwenden der Aufzeichnungen beim Aktenvortrag nichts ändert.
Die aktuellen Bestimmungen zum Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung finden Sie hier.
zurück